Freitag, 11. Juli, 2008

Arbeitsrecht


Anspruch auf Entgelt auch bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall

Ein Arbeitnehmer eines witterungsabhängigen Unternehmens kann auch für die Monate, in denen die Arbeit zur Ruhe kommt, Vergütung verlangen, wenn in seinem Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich eine Befristung oder ein Ruhen der Arbeitsverpflichtung vorgesehen sind und auch die Voraussetzungen für Abrufarbeit nicht vorliegen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 09.07.2008 entschieden. Bei einem witterungsabhängigen Unternehmen trägt der Arbeitgeber in der Regel das Risiko eines Arbeitsausfalls. Zur Nachleistung der Arbeit ist der Arbeitnehmer dann nicht verpflichtet, muss sich jedoch anrechnen lassen, was er in dieser Zeit anderweitig verdient oder zu verdienen vorsätzlich unterlässt oder wegen des Arbeitsausfalls an Unkosten einspart.

In dem gegenständlichen Verfahren betreibt die Beklagte einen Zement- und Baustoffhandel. Der Kläger war bei ihr als Lkw-Fahrer beschäftigt. Gemäß dem Arbeitsvertrag sollte ein Festlohn von 1.300 Euro monatlich für die Zeit von März bis November eines jeden Jahres gezahlt werden. Für die übrigen Monate war nur die Auszahlung von zuvor "aufgesparter" Vergütung vorgesehen. Der Fahrer lieferte den von ihm gefahrenen Firmen-Lkw Ende November bei der Firma ab. Das Fahrzeug wurde abgemeldet und der Mann mit dem Hinweis nach Hause geschickt, die Arbeit werde bei Bedarf, spätestens im März wieder abgerufen. Die Firma berief sich für dieses Vorgehen darauf, dass der Betrieb im Winter witterungsbedingt regelmäßig zum Stillstand kommt.

Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dem Lkw-Fahrer die Vergütung von monatlich 1.300 Euro auch für die Zeit von Dezember bis Februar zugesprochen. Das Arbeitsverhältnis sei weder bis zum 30.11. befristet gewesen, noch hätten die Parteien ein Ruhen der beiderseitigen Hauptpflichten vereinbart, entschieden die Erfurter Richter. Ebenso wenig lägen die Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung von Abrufarbeit hier vor. Vielmehr trage die Firma nach den gesetzlichen Bestimmungen das Risiko des witterungsbedingten Arbeitsausfalls. Diese gesetzliche Regelung sei auch nicht wirksam im Arbeitsvertrag abbedungen worden.  

 


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