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Rechtsanwälte BAYH & FINGERLE Partnerschaft
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Durch das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ hat der Gesetzgeber die Informationspflichten des Gläubigers gegenüber dem Schuldner, der eine Privatperson ist, bei Inanspruchnahme von Inkassodienstleistern deutlich verschärft.
Für nicht anwaltliche Inkassounternehmen geltend die neuen, verschärfen Anforderungen bereits seit dem Oktober 2013. Beim Forderungseinzug durch Anwaltskanzleien gelten die neuen Regelungen ab dem 01.11.2014.
Durch das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ ist auch die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geändert worden.
Neben den üblichen Daten wie Rechnungsbetrag und Rechnungsdatum müssen zwingend folgende drei Informationen der in Anspruch genommenen Privatperson übermittelt werden:
- der Forderungsgrund (z. B. Miete, Darlehen, Werkvertrag, Dienstleistungsver-trag, ungerechtfertigte Bereicherung, unerlaubte Handlung)
- Datum des Vertragesschlusses (bei Verträgen)
- konkrete Darlegung des Vertragsgegenstandes (bei Verträgen)
Speziell das letzte Merkmal verursacht Auslegungsprobleme. Aus den Beratungsprotokollen des Bundestags ergibt sich, dass der Gesetzgeber darunter einen summarischen, für die Privatperson aber hinreichend genauen Hinweis versteht, der die Identifizierung des hinter dem geltend gemachten Anspruch stehenden Lebenssachverhalts erlaubt. Die Definition des Gesetzgebers ist unklar, so dass hier erst die Praxis entscheiden wird, welche genauen Informationen zum Vertragsgegenstand zu machen sind.
Außerdem haben Schuldner, die Privatpersonen sind, auf explizite Nachfrage An-spruch auf Erteilung weiterer Informationen. Dies sind:
- ladungsfähige Anschrift des Auftraggebers
- Namen oder Firma des Gläubigers (unseres Erachtens nur relevant, wenn die Forderung ursprünglich einem anderen Gläubiger zustand)
- bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses
Diesbezüglich bleibt abzuwarten, inwieweit Schuldner, die Privatpersonen sind, von diesem Recht Gebrauch machen werden.
Fazit:
Der Gesetzgeber wollte mit dem „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ die Stellung der Schuldner gegenüber unseriösen Inkassodienstleistern stärken, ist dabei aber erkennbar über das Ziel hinaus geschossen.