Von: Rechtsanwalt Frank Wiesbrock
Montag, 28. Juni, 2010

Kein Ausschluss der Vorsatzanfechtung wegen fehlender Gläubiger


Eine Vorsatzanfechtung nach der Insolvenzordnung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch keine Gläubiger hatte.

Zum Sachverhalt:

Nach § 133 InsO können Rechtshandlungen eines Schuldners in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens angefochten werden, wenn der Schuldner dabei den Vorsatz hatte, seine Gläubiger zu benachteiligen und der Adressat der Rechtshandlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

In seinem Urteil vom 13.08.2009, AZ: IX ZR 159/06, hat der BGH entschieden, dass die vorstehend geschilderte sogenannte Vorsatzanfechtung nicht daran scheitert, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch überhaupt keine Gläubiger hat, zu deren Nachteil er hätte handeln können.

Hier hat der BGH sehr apodiktisch ohne weitere Begründung, entschieden, dass im Falle der Vorsatzanfechtung auch eine mittelbare, erst künftig eintretende Gläubigerbenachteiligung genügt. Dabei ist es nach Auffassung des BGH unerheblich, ob sich der auf eine Benachteiligung gerichtete Vorsatz des Schuldners gegen alle oder nur einzelne, gegen bestimmte oder unbestimmte oder gegen schon vorhandene oder nur mögliche zukünftige Gläubiger richtet.

Fazit:


Das Urteil des BGH steht in einer langen Reihe sehr anfechtungsfreundlicher Entscheidungen. Letztendlich könnte nur der Gesetzgeber der Tendenz der Rechtsprechung zur Überdehnung der Anfechtungsvorschriften entgegentreten. Allerdings scheint hier ein Tätigwerden des Gesetzgebers nicht in Sicht.